Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 sind wir

verpflichtet u.a. die für die Erhaltung von Vogelarten des Anhang I der

Vogelschutzrichtlinie, für Lebensräume des Anhang I und Tier- sowie

Pflanzenarten des Anhang II der FFH-Richtlinie zahlen- und flächenmäßig

geeignetste Gebiete, zu Schutzgebieten zu erklären.

Diese Verpflichtung stellte und stellt die Mitgliedsstaaten und die für

den Vollzug verantwortlichen Behörden vor die Herausforderung, fachliche

Kriterien anzuwenden, die es ermöglichen, ein flächen- und zahlenmäßig

geeignetstes Gebiet von einem geeigneten Gebiet zu unterscheiden und dabei auch

die Kohärenz der Schutzgebiete zu wahren. D.h. die fachlichen Kriterien sollten

im Vergleich zwischen den Mitgliedsstaaten stimmig und vergleichbar sein.

Ebenso verpflichten dies Richtlinien Österreich bestimmte Tierarten

einen besonders strengen Schutz zu gewähren. Vertragsverletzungsverfahren der

EU führten bereits zur Verurteilung durch den EuGH und weisen auf die

mangelhafte Umsetzung dieser Richtlinien hin. Auch nicht in allen

Behördenverfahren werden die zwingenden Vorgaben der EU entsprechend gewürdigt.

 

Die Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg versteht sich hier als Anwalt der Natur

und bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten allfällige Versäumnisse

aufzuzeigen und im Rahmen einer Beteiligung als Umweltorganisation auf strenge

Prüfkriterien und die Vermeidung von Beeinträchtigungen zu achten.

 

 

 

FFH Richtlinie

 

Vogelschutzrichtlinie

 

Leitfaden Naturverträglichkeitsprüfung Artikel 6 FFH RL

 

Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten (Artikel 12 FFH RL)

 

Leitfaden Windenergie und Natura 2000