Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 sind wir
verpflichtet u.a. die für die Erhaltung von Vogelarten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie, für Lebensräume des Anhang I und Tier- sowie
Pflanzenarten des Anhang II der FFH-Richtlinie zahlen- und flächenmäßig
geeignetste Gebiete, zu Schutzgebieten zu erklären.
Diese Verpflichtung stellte und stellt die Mitgliedsstaaten und die für
den Vollzug verantwortlichen Behörden vor die Herausforderung, fachliche
Kriterien anzuwenden, die es ermöglichen, ein flächen- und zahlenmäßig
geeignetstes Gebiet von einem geeigneten Gebiet zu unterscheiden und dabei auch
die Kohärenz der Schutzgebiete zu wahren. D.h. die fachlichen Kriterien sollten
im Vergleich zwischen den Mitgliedsstaaten stimmig und vergleichbar sein.
Ebenso verpflichten dies Richtlinien Österreich bestimmte Tierarten
einen besonders strengen Schutz zu gewähren. Vertragsverletzungsverfahren der
EU führten bereits zur Verurteilung durch den EuGH und weisen auf die
mangelhafte Umsetzung dieser Richtlinien hin. Auch nicht in allen
Behördenverfahren werden die zwingenden Vorgaben der EU entsprechend gewürdigt.
Die Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg versteht sich hier als Anwalt der Natur
und bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten allfällige Versäumnisse
aufzuzeigen und im Rahmen einer Beteiligung als Umweltorganisation auf strenge
Prüfkriterien und die Vermeidung von Beeinträchtigungen zu achten.
Leitfaden Naturverträglichkeitsprüfung Artikel 6 FFH RL
Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten (Artikel 12 FFH RL)